Dr. Dieter Kraus

Fallbesprechung Grundrechte SS 1997


Fall 6 (Nichts los im Moos - Eigentumsdogmatik):

E ist Eigentümer eines ca. 5 ha großen Seeufergrundstücks, das er zu Freizeitzwecken (Camping und Baden im See) nutzt. Einige Jahre nach dem Grundstückserwerb werden der See sowie sämtliche Ufergrundstücke einschließlich des Grundstücks des E durch Rechtsverordnung unter Naturschutz gestellt. Die formell ordnungsgemäß auf das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) gestützte Naturschutzverordnung verbietet, näher bezeichnete Moosbiotope zu betreten und läßt im übrigen nur eine naturnahe land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke zu. Untersagt ist ferner, auf den Grundstücken zu zelten oder zu lagern, im See zu baden sowie den See mit Wasserfahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art zu befahren. Das Grundstück des E ist in besonderer Weise von der Neuregelung betroffen, da es nicht wie die anderen Grundstücke zu 25 Prozent, sondern zu 75 Prozent aus Moosbiotopen besteht, die nun nicht mehr betreten werden dürfen.
1. Kann E Verfassungsbeschwerde gegen die NatSchVO zum BVerfG einlegen?
2. Liegt eine Enteignung vor?
3. Ist die grundrechtlich verbürgte Freizügigkeit des E verletzt?

Zur Vertiefung & zum Selbststudium:

erstellt 22.06.1997/Kr.