Dr. Dieter Kraus
Fallbesprechung Grundrechte SS 1997
Fall 6 (Nichts los im Moos - Eigentumsdogmatik):
E ist Eigentümer eines ca. 5 ha großen Seeufergrundstücks,
das er zu Freizeitzwecken (Camping und Baden im See) nutzt. Einige Jahre
nach dem Grundstückserwerb werden der See sowie sämtliche Ufergrundstücke
einschließlich des Grundstücks des E durch Rechtsverordnung
unter Naturschutz gestellt. Die formell ordnungsgemäß auf das
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) gestützte Naturschutzverordnung
verbietet, näher bezeichnete Moosbiotope zu betreten und läßt
im übrigen nur eine naturnahe land- und forstwirtschaftliche Nutzung
der Grundstücke zu. Untersagt ist ferner, auf den Grundstücken
zu zelten oder zu lagern, im See zu baden sowie den See mit Wasserfahrzeugen
oder Schwimmkörpern aller Art zu befahren. Das Grundstück des
E ist in besonderer Weise von der Neuregelung betroffen, da es nicht wie
die anderen Grundstücke zu 25 Prozent, sondern zu 75 Prozent aus Moosbiotopen
besteht, die nun nicht mehr betreten werden dürfen.
1. Kann E Verfassungsbeschwerde gegen die NatSchVO zum BVerfG einlegen?
2. Liegt eine Enteignung vor?
3. Ist die grundrechtlich verbürgte Freizügigkeit des E verletzt?
Zur Vertiefung & zum Selbststudium:
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BVerfGE 83, 201 betr. das bergrechtliche Vorkaufsrecht; BVerfGE 58, 300
Naßauskiesung; BVerfGE 58, 137 Pflichtexemplar
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BVerwGE 94, 1 Herrschinger Moos; BVerwGE 84, 361 Serriesteich
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BGHZ 126, 379 Steinbruch; BGHZ 123, 242 Flugsanddünen; BGH, NJW
1997, 391 Thüringer Tierkörperbeseitigungsanstalten
erstellt 22.06.1997/Kr.